Allgemeine Geschäftsbedingungen
Küchen Kontor GmbH
Mürwiker Straße 91 in 24943 Flensburg
Stand April 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten immer, wenn der Kunde seine Bestellung bei gleichzeitiger
Anwesenheit eines Mitarbeiters des Verkäufers in dem Geschäft des Verkäufers
aufgibt, vorzugsweise durch Unterzeichnung eines Bestellformulars, oder der Vertrag
von dem Kunden und einem Mitarbeiter des Verkäufers im Geschäft des Verkäufers
unterschrieben wird (Point of Sale- oder POS-Geschäfte).
(2) Diese Bedingungen gelten auch, wenn andere Vertriebsformen zum Einsatz kommen,
insbesondere der Kunde seine Bestellung außerhalb der Geschäftsräume des
Verkäufers, im Fernabsatz oder im elektronischen Geschäftsverkehr aufgibt oder der
Vertrag auf diese Weise zustande kommt. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des §
13 BGB sind, gilt Satz 1 jedoch nur, soweit diese Bedingungen nicht mit besonderen
gesetzlichen Bestimmungen für diese Art von Geschäften kollidieren, z.B. im Hinblick
auf bestehende Widerrufsrechte. Im Falle von Kollisionen, bleiben die für diese Art von
Geschäften geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen von diesen
Bedingungen unberührt und sie behalten den Vorrang vor diesen Bedingungen, wenn
der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(3) Unberührt von diesen Bedingungen bleiben ferner die für Teilzahlungsgeschäfte,
finanzierte Käufe oder Verträge über digitale Produkte oder Produkte mit digitalen
Elementen geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die in ihrem
Anwendungsbereich den Vorrang vor diesen Bedingungen haben, wenn der Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
II. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei Waren, die nicht vorrätig sind
und die vom Verkäufer bestellt werden müssen, 3 Wochen gebunden.
(2) Bei vorrätigen Waren, die der Käufer finanzieren möchte, ist er aufgrund der
notwendigen Bonitätsprüfung durch den Verkäufer 1 Woche an seine Bestellung
(Vertragsangebot) gebunden.
(3) Mit Ablauf der Fristen nach den Absätzen (1) und (2) kommt der Vertrag zustande,
wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
(4) Abweichend von vorstehendem Absatz (3) gilt der Vertrag auch dann als geschlossen,
wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der
Bestellung des Kunden erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis
annimmt.
III. Preise, Preisanpassung
(1) Für die Lieferung, die wir auf der Grundlage dieses Vertrages erbringen, zahlt der
Kunde den vereinbarten Gesamtpreis. Der Gesamtpreis enthält die Mehrwertsteuer.
(2) Sollten unsere Lieferanten nach Vertragsabschluss mit dem Kunden die Preise für die
Gegenstände ändern, die wir auf der Grundlage unseres Vertrages mit dem Kunden an
diesen zu liefern haben, ändert sich der Gesamtpreis entsprechend. Wir geben die
Änderung dieser Preise ohne Aufschläge oder Abzüge an den Kunden weiter.
(3) Dieser Änderungsvorbehalt gilt nicht für Lieferungen, die wir innerhalb von vier Monaten
nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erbringen sollen.
(4) Wir informieren den Kunden über eine Preisanpassung spätestens einen Monat vor
Lieferung. Der Kunde ist im Fall einer Preiserhöhung, die sich nicht im Rahmen des
allgemeinen Anstieges der Lebenshaltungskosten bewegt, nach Maßgabe dieser
Regelung berechtigt, von dem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach unserer
Benachrichtigung durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten.
(5) Besondere zusätzliche vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie
z. B. Dekorationsarbeiten, stellen wir zusätzlich in Rechnung; sie sind spätestens bei
Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen unter anderem auch vom
Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.
IV. Vertragsinhalt
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(6) Bei POS-Geschäften und anderen Arten von Geschäften mit Kunden, die nicht
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ergibt sich der Vertragsinhalt in folgender
Reihenfolge aus der Bestellung des Kunden bzw. dem Vertrag, diesen Bedingungen
und den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Bei Nicht-POS-Geschäften, Teilzahlungsgeschäften und finanzierten Käufen mit
Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ergibt sich der Vertragsinhalt in
folgender Reihenfolge aus den für diese Art von Geschäften geltenden besonderen
gesetzlichen Bestimmungen, der Bestellung des Kunden bzw. dem Vertrag, diesen
Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
V. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit Abweichendes, z.B. Vorauszahlungen, nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird der
Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziffer VII. dieser Bedingungen;
unter den Voraussetzungen der Ziffer VI. Absatz (2).
(3) Soweit vom Käufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet wurden, hat der
Käufer bei Eintritt der Fälligkeit nach Absatz (2) als Restkaufpreis nur noch den um die
Summe der geleisteten Vorauszahlungen reduzierten Kaufpreis an den Verkäufer zu
bezahlen.
(4) Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs-
und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von den vorgenannten Regelungen
unberührt.
(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch trotz einer vom Verkäufer
angemessen gesetzten Nachfrist keine Zahlung oder verweigert der Käufer die Zahlung
der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Wertersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. sowie Schadensersatz,
insbesondere pauschalierten Schadensersatz nach Ziffer VI. Absatz (7) dieser
Bedingungen zu fordern.
VI. Lieferung / Lieferfristen
(1) Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung im Umkreis von
30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Obergeschoss. Wohnt der Kunde weiter als
30 km vom Sitz des Verkäufers entfernt und/oder liegt seine Wohnung über dem 2.
Obergeschoss, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer folgende Mehrkosten in
Rechnung zu stellen: für jeden begonnenen über 30 km vom Sitz des Verkäufers
hinausgehenden Kilometer € 2,50 und für jedes über dem 2. Obergeschoss liegende
Stockwerk € 60,00.
(2) Ein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken besteht nicht, es sei denn, bei
Vertragsabschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(3) Bei fest vereinbarten Lieferfristen oder Lieferterminen wird der Anspruch des Käufers
auf Lieferung der Ware mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins fällig. Bei
Lieferfristen oder Lieferterminen, die, wie regelmäßig bei nicht vorrätiger Ware, als
unverbindlich vereinbart werden, wird der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware
30 Kalendertage nach Ablauf der als unverbindlich bezeichneten Lieferfristen oder
Liefertermine fällig.
(4) Alle Lieferfristen oder Liefertermine werden gegenstandslos, wenn der Käufer nach
Vertragsschluss Änderungen oder Umstellungen an der bestellten Ware verlangt, sich
der Verkäufer auf diese Änderungen oder Umstellungen einlässt und diese dazu führen,
dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim
Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind neue Liefertermine und
Lieferfristen nach Maßgabe des Absatzes (3) zu vereinbaren. Kommt es zu keiner
neuen Vereinbarung in Bezug auf Liefertermine oder Lieferfristen, gilt für die
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Änderungen oder Umstellungen eine unverbindliche Lieferfrist von vier Wochen ab
Annahme der Änderungen oder Umstellungen durch den Verkäufer.
(5) Alle Lieferfristen oder Liefertermine verlängern sich entsprechend der Dauer der in dem
Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten eintretenden Störungen, es
sei denn, der Verkäufer oder seine Vorlieferanten haben die Störungen zu vertreten.
Nicht zu vertreten sind insbesondere Störungen des Geschäftsbetriebs infolge
hoheitlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines pandemiebedingten
Infektionsgeschehens, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder Störungen in
Fällen höherer Gewalt, die auf für den Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen beruhen. Der Verkäufer ist
verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung solcher
Störungen zu informieren.
(6) Hat der Verkäufer die Ware bei Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs des Käufers auf
Lieferung der Ware nach Maßgabe der Absätze (3) bis (5) noch nicht geliefert, ist der
Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt der Leistung nur
berechtigt, wenn er die Lieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder in
Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die bei Küchen vier Wochen
beträgt, anmahnt und die Lieferung dann nicht innerhalb dieser Nachfrist, die mit dem
Zugang der Mahnung des Käufers beim Verkäufer zu laufen beginnt, erfolgt. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und
endgültig verweigert. Der Anspruch des Käufers auf Geltendmachung eines
entstandenen Verzugsschadens sowie auf Ersatz von Aufwendungen bleibt unberührt.
(7) Teillieferungen sind zulässig, wenn der Käufer dies wünscht oder sie ihm zumutbar
sind. Zumutbar sind sie, wenn die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen. Beabsichtigt der Verkäufer Teillieferungen, die der Käufer nicht ausdrücklich
gewünscht hat, wird er dies dem Käufer so rechtzeitig mitteilen, dass der Käufer die
Möglichkeit hat, die Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Teillieferung sprechen,
dem Verkäufer mitzuteilen. Etwaige durch die Teillieferung resultierende Versandkosten
und sonstige Kosten auf Seiten des Verkäufers gehen zu seinen Lasten und sind nicht
vom Käufer zu tragen. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz
Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer
Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein
Interesse hat; im Übrigen gilt die Regelung nach vorstehendem Absatz (6).
(8) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne
dessen Verschulden nicht beliefern, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn die Gründe, die zu der Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten
geführt haben, erst nach Vertragsschluss mit dem Käufer eingetreten sind, im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer
nachweist, sich in zumutbarer Weise vergeblich um eine Ersatzbeschaffung bemüht zu
haben. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen. Vom Käufer bereits geleistete Zahlungen sind unverzüglich an diesen
zurückzuerstatten.
VII. Abnahme / Abnahmeverzug / Verkäuferrücktritt
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware zu
übernehmen/abzunehmen, wenn kein Grund vorliegt, der die Übernahme-
/Abnahmeverweigerung rechtfertigt.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten
Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der Verkäufer ihm die vertraglich
geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum
vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm
vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die
Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig
erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein
rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich
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geschuldete Leistung wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur
Zahlung fällig.
(3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne
rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
(4) Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Käufer
nach den Absätzen (1) und (2) liegt immer dann vor, wenn eine vertragliche oder
gesetzliche Regelung die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt,
insbesondere wenn die Ware einen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom
Vertrag zurückgetreten ist.
(5) Der Umstand, dass der Verkäufer die Ablieferung/Montage der Ware aus den in Ziffer
VIII. Absatz (1) Satz 1 genannten Gründen (besondere örtliche Gegebenheiten beim
Käufer) nicht ausführen kann, stellt für den Käufer keinen rechtfertigenden Grund für die
Übernahme-/Abnahmeverweigerung nach den Absätzen (1) und (2) dar, es sei denn, er
hat den Verkäufer nach Maßgabe der Ziffer VIII. Absatz (1) Satz 2 auf die bestehenden
Besonderheiten hingewiesen.
(6) Der Käufer hat dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs die bei Speditionen
tatsächlich anfallenden oder, sofern der Verkäufer die Ware auf sein Lager nimmt, die
bei Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Das Recht des Verkäufers, nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder
Schadensersatz statt Leistung zu fordern, bleibt unberührt.
(7) Ist der Verkäufer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wirksam vom Vertrag
zurückgetreten, kann er vom Käufer die Erstattung von 25 % des um den
Mehrwertsteueranteil bereinigten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz
verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer
überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens, für dessen Eintritt der Verkäufer die Darlegungs- und
Beweislast trägt, wird durch die Schadenspauschalierung nach Satz 1 nicht
ausgeschlossen.
VIII. Gefahrübergang
(1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis
trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme
der Montageleistung auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die
Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in
seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind
vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen
Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der
Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
IX. Montage
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem
Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers
(Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender
Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende
Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu
machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware
aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat
der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an
den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden
Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen
Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte
Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese
zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in
Rechnung stellen.
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(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und
Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu
erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des
Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern
(den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne
Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die
vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur
Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die
Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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X. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten
und dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wählt der Käufer als Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, so
ist der Umstand, dass die Sache nicht vorrätig ist, sondern neu hergestellt werden
muss, bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist zu
berücksichtigen.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln sind bloße
Beschaffenheitsangaben. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die
Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn hierfür die
Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich verwendet werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder
Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne
ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher
Garantien Dritter, ins-besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der
Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer
mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer
zumutbar ist.
(6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen
Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz
statt der ganzen Leistung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers,
Nacherfüllung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
(8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen, welche
auf die verwendeten Materialien, z.B. Holz- oder Steinoberflächen zurückzuführen sind,
bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen,
insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz-, Folien-
oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig
und stellt keinen Mangel der Ware dar, es sei denn, die betreffenden Möbel sind als
„massiv“ oder sinngemäß bezeichnet worden.
(10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählten Formen der Nacherfüllung verweigern,
wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich
sind.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren verjähren Ansprüche wegen
Mängeln 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
XI. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aus unerlaubter
Handlung) sowie Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für
diejenigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die dem Käufer nach Ziffer V
Absatz (6) und § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB zustehen. Der Haftungsausschluss gilt ferner
nicht, soweit die Ansprüche auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruhen. Wesentlich sind insbesondere solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Des Weiteren gilt
der Haftungsausschluss nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz und bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von
Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die
Haftung auslöst.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Die
Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die
Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder der Verkäufer für
Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme
einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haftet. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu
wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte
bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinweisen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter
Küchen und Küchenteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Küchen bzw.
Küchenteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.
XIII. Aufwendungs- und Wertersatz bei Warenrücknahme
Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und damit vom Käufer zu
vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer
ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, Anspruch auf Ausgleich
der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen sowie auf
Wertersatz für die vom Käufer während der Dauer der Gebrauchsüberlassung gezogenen
Nutzungen wie folgt:
Aufwendungsersatz: alle Aufwendungen, wie insbesondere Transport, Lager- und
Montagekosten usw. in der tatsächlich angefallenen Höhe, ggf. auf der Basis
ortsüblicher Sätze;
Wertersatz: für während der Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gezogene
Nutzungen gelten die folgenden pauschalen Wertminderungssätze:
für Möbel und Elektrogeräte sowie Gesamtheiten hieraus
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Der jeweils einschlägige Prozentsatz (abhängig vom Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der
Waren) wird nur einmal in Ansatz gebracht, also nicht gesondert für die Wertminderung und
nochmals für die Gebrauchsüberlassung. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem
Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
XIV. Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in diesem
Zusammenhang erhobene personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die
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Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Im Übrigen verweisen wir auf
unsere aktuelle Datenschutzerklärung.
(2) Bei vereinbarter Montageverpflichtung ist der Montageort Erfüllungsort. Ansonsten
gelten für den Erfüllungsort die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, insbesondere also § 475 Abs. 2 BGB. Ist der
Käufer Unternehmer, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort, wenn keine
Montageverpflichtung vereinbart ist.
(3) Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
(5) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der
Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet
und er ist auch nicht dazu bereit.